Rechtsanwalt   Dr. Wilfried Hasse
Maximilianstr. 13a
82319 Starnberg
Tel: 08151 / 744020
Fax: 08151 / 746676
Funk: 0171 / 5111200

Startseite

Kanzlei

Rechtsgebiete und Spezialisierungen

Resumée
 

Schwerpunkt Steuerstrafrecht

1.

Seit 1995 ist Rechtsanwalt Dr. Hasse verstärkt auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätig.

Das Steuerstrafrecht hat seit Anfang der 90-iger Jahre erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies liegt daran, dass Steuergerechtigkeit und Steuerwirklichkeit immer mehr auseinanderklaffen. Der Staat hat Gesetze geschaffen, die mit der wahren Rechtslage und den Interessen der Bürger in keiner Weise übereinstimmen. Der Staat will seine Bürger bevormunden und den gläsernen durchsichtigen Bürger schaffen. Das Bankgeheimnis ist schon längst nicht das Papier wert, auf dem es steht. Das Steuergeheimnis wurde in den letzten zehn Jahren systematisch immer mehr ausgehöhlt, de facto gibt es heute in Deutschland und in der EU kein Steuergeheimnis mehr.

Die Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung ist mehr denn je mehr Wunsch denn Wirklichkeit. Der deutsche Staat fordert Steuern, die im internationalen Vergleich weit überhöht sind und von weiten Kreisen der Bevölkerung als ungerecht empfunden werden. Die Steuerflucht hält auch nach Einführung des Euro unvermindert an. Das bloße Verbringen von „Schwarzgeld“ in das Ausland ist allein für sich nicht strafbar. Viele Bürger glauben in Notwehr „handeln“ oder reagieren zu müssen, der Staat lasse ihnen keine andere Wahl, als Steuern zu „sparen“.

Der Mandant, der in einem Steuerstrafverfahren verteidigt wird, legt schon längst kein abweichendes Verhalten mehr an den Tag. Er ist nur derjenige, den man erwischt hat.

Von den von allen Parteien mehrfach versprochenen Steuersenkungen sind wir in Deutschland – angesichts der kaum noch zu vertretenden weiteren hohen Verschuldung des Staates - mehr denn je entfernt. Die Staatsausgaben steigen immer mehr, Misswirtschaft und Korruption werden immer größer. Der Bund der Steuerzahler prangert diese Missstände schon seit Jahren an. Nur ein einfaches und gerechtes Steuersystem, welche diejenigen, die besser verdienen und ohnehin schon mehr Steuern zahlen, nicht noch durch ungerecht hohe Steuern bestraft, vermag wieder Steuergerechtigkeit in das Land zu bringen. Immer wieder wird RA Dr. Hasse von Kapitalanlegern gefragt, warum die Anleger ihre Ersparnisse, die sie bereits einmal im Wege der Einkommensteuer versteuert haben, ein zweites Mal erneut versteuern sollen. Eine vernünftige Antwort außer Ungerechtigkeit und Abzockerei lässt sich nicht finden.

Je ungerechter und ungleichmäßiger die Steuerlast empfunden wird, umso weniger Bürger werden dem Staat und seiner Steuerpolitik Gefolgschaft leisten, umso eher wird auch der bis dahin rechtstreue Bürger in das „Lager der Steuerhinterzieher“ wechseln.

2.

Der Fiskus geht mit geradezu brutaler Härte gegen Steuersünder vor. Steuerhinterzieher müssen heute ab gewissen Beträgen mit Strafen rechnen, die sonst nur bei Kapital- und Schwerverbrechen wie Mord- und Totschlag verhängt werden. Hier spielt sicher bei vielen Staatsanwälten und Richtern der Neidfaktor eine große Rolle.

Allein der bloße Verdacht eines neidischen Nachbarn, eines mißgünstigen Freundes oder Verwandten oder einer verärgerten oder enttäuschten Freundin oder Ehefrau (dies sind rund 80 % der Denunziationen) reicht aus, um die Steuerfahndung auf den Plan zu rufen. Mit der bloßen Behauptung, der Betroffene hätte eine Steuerhinterziehung begangen bzw. es bestünde der Verdacht einer Steuerhinterziehung wird dann meistens beim Wohnsitz-Amtsgericht des Betroffenen ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Der Amtsrichter überprüft in der Praxis schon aus Zeitgründen nicht einmal die Voraussetzungen, sondern unterschreibt lediglich den bereits von der Steuerfahndung vorbereiteten Durchsuchungsbeschluss. Sodann werden in einer Nacht- und Nebelaktion – meist morgens ab 06:00 Uhr zeitgleich – sämtliche Geschäfts- und Wohnräume des Betroffenen in der Regel von mehreren Steuerfahndern durchsucht und gefilzt. Hierbei wird nicht zimperlich umgegangen - Bettkästen werden aus den Verankerungen gehoben, Schränke gekippt, Schubladen ausgeschüttet, Schlösser aufgebrochen, Unterlagen - auch solche die mit dem eigentlichen Vorwurf in keinem Zusammenhang stehen – werden beschlagnahmt. Nach der Durchsuchung schaut es aus, als wäre eine Bombe explodiert. Nichts befindet sich mehr an seinem alten Platz. Es herrscht das totale Chaos.

Diese Vorgehensweise ist angeblich vom Gesetz gedeckt. Beschwerden der Betroffenen haben in der Regel keinen Erfolg, weil die Durchsuchung bereits stattgefunden hat und sich somit der Rechtsbehelf „erledigt“ hat.

Oft werden die Mandanten von der Steuerfahndung unter Druck gesetzt und erpresst. Es wird beispielsweise behauptet, es gäbe noch eine ganze Reihe von weiteren Steuerstraftaten oder „Beweisen“. Man werde den gesamten Vorgang an die Staatsanwaltschaft übergeben, es sei denn, der Mandant würde geständig sein. Dann „komme der Mandant viel besser weg“ und würde vielleicht gar nicht – auf jeden Fall aber viel milder – bestraft. Auch Manipulationen der Steuerfahndung sind nicht selten, z.B. falsche Wiedergabe von Zeugenaussagen, massive Einwirkung auf Zeugen, Vorenthalten entlastender Beweismittel, falsche Berechnung der hinterzogenen Steuer.

3.

Welche Rechte aber stehen dem Betroffenen zu? Wie kann er sich erfolgreich gegen das angeblich rechtmäßige Vorgehen der Steuerfahndung wehren? Muss der Betroffene Angaben machen? Ist der Betroffene von der Steuerfahndung belehrt worden? Sind die Angaben des Betroffenen überhaupt verwertbar? Besteht ein Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen? Wie verhindere ich eine Durchsuchung? Gibt es Anzeichen für eine drohende Durchsuchung?

Wie verhält sich der Steuerberater des Betroffenen? Muss auch er als Folge der Durchsuchung seines Mandanten ebenfalls mit einer Kanzleidurchsuchung rechnen? Bei sogenannter „Gefahr in Verzug“ ist es inzwischen zur Mode geworden, dass die Steuerfahndung im Anschluss an die Durchsuchung beim Betroffenen gleich noch die Kanzleiräume des Beraters oder Verteidigers unter die Lupe nimmt, weil sich dort schließlich belastende Unterlagen befinden könnten. Gerne greift die Steuerfahndung zu dem Kunstgriff, das Beschlagnahmeverbot beim Steuerberater durch einen zumeist ominösen völlig unhaltbaren, erfundenen Beihilfevorwurf gegen den Berater zu unterlaufen.

Besteht überhaupt noch ein wirksamer Rechtsschutz gegenüber dieser Willkür des Staates, die kein Ende nimmt und immer stärker wird?

4.

Weitere Verschärfung des Steuerstrafrechts:

In letzter Zeit ist das Steuerstrafrecht erneut massiv in Form des sogenannten Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz verschärft worden. Das Gesetz ist Anfang des Jahres 2002 in Kraft getreten. Mit Hilfe einer sogenannten „Umsatzsteuer-Nachschau“ steht dem Finanzamt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung das Recht zu, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um einfach so „Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“. Ohne vorherige Prüfungsanordnung kann sogar zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Mit diesem geschickten Schachzug ist es der Finanzverwaltung gelungen, sich alle Möglichkeiten offen zu halten, unter dem Deckmantel des Umsatzsteuerbetruges umfassend zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse auch gegenüber Dritten, völlig unbeteiligten Personen oder Firmen, zu verwerten.

Gemäß § 26 b UStG handelt jetzt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- EUR sanktioniert werden, wer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht pünktlich entrichtet. Diese Vorschrift ahndet bereits die schlichte Untätigkeit des Steuerpflichtigen zum Abgabetermin. Wenn das so weitergeht, wird wohl bald fast jeder Selbständige in Deutschland vorbestraft sein.

Der neu eingefügte § 370 a AO verschärft das Steuerstrafrecht auch nach der Abmilderung durch den Vermittlungsausschuss ganz erheblich. Die „gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß“ ist ab 01.07.2002 ein Verbrechen (!) Eine Selbstanzeige im Falle des § 370 a AO führt nicht mehr zur Strafbefreiung, sondern nur zu einer Strafmilderung. Eine völlig verfehlte Steuergesetzgebung. Es ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung Gewerbsmäßigkeit bereits dann annimmt, wenn eine wiederholte Begehung z.B. über mehrere Veranlagungszeiträume vorliegt. Dann kommt auch schnell ein großer Betrag zusammen. Mit diesen harten Maßnahmen sollen die Steuerbürger an die „Kandarre“ genommen werden und zu gehorsamen rechtlosen Bürgern umerzogen werden.

Auch der steuerliche Berater und Verteidiger muss befürchten, immer mehr ins Visier der Steuerfahnder zu geraten.

Möglicherweise macht sich der Anwalt schon wegen „Geldwäsche“ gemäß § 261 a StGB strafbar, wenn er Honorar aus einer „schweren“ Steuerhinterziehung gemäß § 370 a StGB annimmt. Wie soll dann ein Steuerhinterzieher überhaupt verteidigt werden können? Auch derjenige, der „viel“ Steuern hinterzogen hat, hat ein Recht auf effektive und bestmögliche Verteidigung.

5.

Viele denken nicht an die Möglichkeit der strafbefreienden rechtzeitigen Selbstanzeige. Ob und wann diese Voraussetzungen vorliegen, und ob eine Selbstanzeige überhaupt von Vorteil ist, ist Sache des steuerlichen Beraters oder in Steuerstrafverfahren des Anwalts. Die Möglichkeiten einer Selbstanzeige sind vor kurzem eingeschränkt worden, weil die sogenannte gewerbliche Steuerhinterziehung oder die Steuerhinterziehung größeren Ausmaßes jetzt ein Verbrechen sind. Der Mandant erspart sich – sofern eine Selbstanzeige möglich und sinnvoll ist – meist erheblichen und unnötigen Ärger.

Mit der Finanzverwaltung und der Steuerfahndung kann bei Streit über tatsächliche Geschehensabläufe, (z.B. nicht feststellbare Einkünfte, strittiger Wohnsitz) Einigung im Wege der sogenannten „Tatsächlichen Verständigung“ erzielt werden, die dann für sämtliche Beteiligte bindend wird. Das geschickte „Einfädeln“ einer sogenannten Tatsächlichen Verständigung obliegt dem erfahrenen kompetenten Anwalt, der die Chancen zu einer derartigen Verständigung ausloten muss. Oft gelingt es dem Anwalt mit einer Tatsächlichen Verständigung den gesamten Streitkomplex im Interesse des Steuerpflichtigen zu beenden, mit einem Ergebnis, mit dem beide Seiten leben können, ohne daß der Mandant vorbestraft ist.


[ zurück zum Seitenanfang | zurück zur Startseite ]